eine durchaus geplante Handlungsweise vor, gefolgt vom Versuch, die Tat zu verheimlichen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte und C._____ anlässlich der versuchten Tötung von D._____ im Oktober 2019 sowie während ihrer Tötung am 6. Mai 2020 nicht besonders skrupellos gehandelt haben, waren doch weder die Beweggründe noch die Art der jeweiligen Ausführung besonders verwerflich. Das Motiv war gerade nicht gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, handelten der Beschuldigte und C._____ doch in der, wenn auch falschen, subjektiven Ansicht, D._____ durch deren Tötung zu helfen. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft ging es dem Beschuldigten und C.__