6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Triebfeder für die Verabreichung von MDMA und Zolpidem war denn auch in erster Linie die Hoffnung, dass D._____ wirkungsbedingt friedlich und ohne Schmerzen zu verspüren, versterben werde, wobei das Beimischen zum Babymilchpulver und Erdbeerbrei nur deshalb erfolgt ist, damit D._____ dieses überhaupt einnahm. Ein heimtückisches Vorgehen im Sinne des Tatbestands des Mordes ist unter diesen Umständen deshalb zu verneinen, zumal – wie oben aufgezeigt – mit der Verabreichung des MDMA und Zolpidem nicht etwa besondere Qualen einhergegangen sind.