Wegen des unüblichen Geschmacks von MDMA und Zolpidem wurde dieses dem D._____ gewohnten Schoppen mit Babymilchpulver und Erdbeerbrei beigemischt. Dieser Vorgehensweise ist ein gewisses Mass an Heimlichkeit und List nicht abzusprechen. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Beschuldigte und C._____ – anders als z.B. bei der Vergiftung einer erwachsenen Person – nicht zuerst das Vertrauen von D._____ haben erschleichen müssen und dieses dann skrupellos und heimtückisch ausgenutzt hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).