So ist aufgrund der Verabreichung von MDMA gemischt mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem nicht davon auszugehen, dass D._____ während ihrer Tötung mehr Schmerzen, Leiden oder Qualen hat ertragen müssen, als mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.1), ist doch bei diesem Gemisch, insbesondere aufgrund des Medikaments Zolpidem, von einer sedierenden Wirkung auszugehen. So wird im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 14. Juli 2020 betreffend die Legalinspektion und Obduktion von D._____ ausgeführt, dass Zolpidem sedierende und hypnotische Eigenschaften aufweise (UA act. 1709).