Eine unmenschliche oder aussergewöhnlich grausame Art der Tatausführung liegt gerade nicht vor. So ist aufgrund der Verabreichung von MDMA gemischt mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem nicht davon auszugehen, dass D._____ während ihrer Tötung mehr Schmerzen, Leiden oder Qualen hat ertragen müssen, als mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.1), ist doch bei diesem Gemisch, insbesondere aufgrund des Medikaments Zolpidem, von einer sedierenden Wirkung auszugehen.