Vielmehr scheint dies Ausdruck davon zu sein, dass der Beschuldigte und C._____ mit der Gesamtsituation überfordert waren. Jedenfalls kann allein daraus keine Skrupellosigkeit abgeleitet werden. 2.3.3.2. Der Oberstaatsanwaltschaft kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es habe eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung vorgelegen, weil D._____ durch das MDMA über eine Stunde lang in einen Zustand der akuten Intoxikation versetzt worden und in dieser Zeit verwirrt gewesen sei und mit Atemproblemen zu kämpfen gehabt habe, weshalb sie Qualen habe ertragen müssen (Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 6 f.; GA act. 4633 ff.).