Der vorgehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (vgl. hierzu oben), kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn das Tatmotiv – wie vorliegend – einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Dies war hier der Fall. Der Beschuldigte führte konstant aus, seine Tochter D._____ nicht für sich umgebracht zu haben (UA act. 2692). Er und C._____ hätten nicht aus Egoismus gehandelt, sondern um D._____ zu helfen (UA act. 2703; 2717; Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Er gab weiter zu Protokoll, dass D._____ niemandem etwas angetan habe, um so zu leiden (UA act.