Dass der Beschuldigte D._____ getötet hat, resp. vorgängig versucht hat diese zu töten, weil er sie als lästig empfunden und sie deshalb aus egoistischen Gründen hätte loswerden wollen, kann gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Demnach liegt – entgegen der Oberstaatsanwaltschaft – gerade kein besonders verwerflicher Beweggrund vor. Der vorgehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (vgl. hierzu oben), kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn das Tatmotiv – wie vorliegend – einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde.