Beim Beschuldigten handelt es sich – wie dies die Vorinstanz bereits festgestellt hatte – auch nach Ansicht des Obergerichts nicht – wie vom qualifizierten Tatbestand des Mordes vorausgesetzt – um einen skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben seiner Tochter D._____ hinweggesetzt hätte. Dies zeigt sich bereits daran, dass er den gefassten Tatplan nicht einfach gefühlskalt umsetzte, sondern haderte, weshalb es zuerst auch bei einem Versuch geblieben ist. Dass der Beschuldigte D._____ getötet hat, resp.