2.3.3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft bringt vor, es sei dem Beschuldigten und C._____ darum gegangen, die als lästig empfundene und zu einer grossen Belastung gewordene D._____ zu beseitigen, weshalb von einem Eliminationsmord auszugehen sei. Die Taten seien als krass egoistisch einzustufen, da es dem Beschuldigten und C._____ um den egoistischen Wunsch nach einem freien Leben ohne die aufwendige Betreuung von D._____ gegangen sei (Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 7 ff.; GA act. 4633 ff.).