Schliesslich liegt – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14 f.) – auch keine Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung vor. Dies würde, wie bereits dargelegt, voraussetzen, dass die grosse seelische Belastung, welche in casu jedoch nicht vorliegt, bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheinen würde und es müsste angenommen werden können, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Dass dies gerade nicht der Fall ist, zeigt sich eindrücklich anhand der durch B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen.