von D._____ nicht auf ihre eigene Psyche ausgewirkt habe. Ihren eigenen psychischen Zustand unmittelbar vor der Tat beschrieb C._____ auf entsprechende Nachfrage hin als gesund. Sie sei nicht psychisch krank oder psychisch labil gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Auch der geistige Gesundheitszustand des Beschuldigten habe sich seit der Geburt von D._____ nicht verändert. Dem Beschuldigten sei es der Einschätzung von C._____ zufolge unmittelbar vor der Tat ebenfalls gut gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23; UA act. 2544). Der Beschuldigte gab zu seinem Befinden vor den Taten an, hilflos, traurig und unglücklich gewesen zu sein (GA act. 4591 ff.). Dies vermag jedoch,