__ den Eingriff nicht wünsche (UA act. 1869). C._____ gab an, sie sei der Ansicht, dass keine Verbesserungen des Gesundheitszustands von D._____ hätten erreicht werden können (GA act. 4560). Folglich ist das Vorliegen einer völligen Verzweiflung beim Beschuldigten, wie auch bei C._____, in welcher sie keinen anderen Ausweg als die Tötung hätten sehen können, augenscheinlich zu verneinen. Damit in Übereinstimmung stehen denn auch die Aussagen von C._____, wonach sich der Gesundheitszustand - 15 -