__ erklärt worden sei, die Einlage einer Magensode sei aufgrund der Gewichtsstagnation unumgänglich und danach sei ein stationärer Aufenthalt zum Nahrungsaufbau und zur Überwachung der Elektrolyte notwendig, weil D._____ deutlich mangelernährt gewesen sei (UA act. 1862). Es muss diesbezüglich erwähnt werden, dass die Einlage der Magensonde gleichzeitig zu einer längeren möglichen Betreuungsdauer durch B._____ hätte führen können, da D._____ jeweils lediglich für ca. zwei Stunden bei ihr war, weil sie danach wieder durch C._____ ernährt werden musste, da die Essenszufuhr durch andere Personen nicht klappte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 33).