sei (UA act. 1704). Dem Beschuldigten zufolge sei es für ihn und C._____ nie eine Option gewesen, D._____ in einer Einrichtung zu platzieren, weil sie diese dann wie ein kaputtes Spielzeug abgegeben hätten und sie sich dort verlassen gefühlt hätte. Sie hätten D._____ zu sehr geliebt, um sie zu platzieren (UA act. 2687; 2694). Weiter hätten sie D._____ nicht stationär in einer Institution platzieren können, weil sie zu sehr auf C._____ fixiert gewesen sei (UA act. 2819.6). Die Mitbeschuldigte C._____ bestätigte, dass ihr von den Ärzten mitgeteilt worden sei, dass es geeignete Betreuungsplätze gebe, wobei es für sie nie infrage gekommen sei, D._____ irgendwo abzugeben.