von einem maximal sechswöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt profitieren würde (UA act. 1703; 1834). Dem Beschuldigten zufolge sei diese Möglichkeit nicht wahrgenommen worden, weil er und C._____ der Ansicht gewesen seien, dass D._____ dies nicht gewollt habe, da sie Angst vor Menschen und deren Berührungen gehabt habe. Mit einer Fachperson habe er darüber jedoch nie geredet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Aus dem Abschlussbericht der G._____ AG vom 21. Oktober 2019 geht sodann hervor, dass keine Therapie- und Massnahmenplanung habe erfolgen können, nachdem der Beschuldigte und C._____ telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen seien, weshalb der Fall abgeschlossen worden