__ entnommen werden, dass der Beschuldigte und C._____ im Juni 2019 das Rehabilitationszentrum im Kinderspital Zürich zwar besichtigt hätten, der angebotene dortige stationäre Aufenthalt von D._____ von jeweils mindestens Sonntagabend bis Freitagnachmittag für sie jedoch nicht infrage gekommen sei. Dies, obwohl ihnen mitgeteilt worden sei, dass eine stationäre Rehabilitation durchaus eine Entlastung für die Kindseltern bedeuten könne und D._____ - 14 -