Weiter sei ihnen auch angeboten worden, dass sie hätten zu B._____ umziehen können (UA act. 2554 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Eine weitere nicht wahrgenommene Möglichkeit, welche zu einer Entlastung bei der Betreuung geführt hätte, wäre ein stationärer Aufenthalt im Rehabilitationszentrum gewesen. So kann den Krankenunterlagen von D._____ entnommen werden, dass der Beschuldigte und C._____ im Juni 2019 das Rehabilitationszentrum im Kinderspital Zürich zwar besichtigt hätten, der angebotene dortige stationäre Aufenthalt von D._____ von jeweils mindestens Sonntagabend bis Freitagnachmittag für sie jedoch nicht infrage gekommen sei.