Es habe auch andere Tage gegeben, an denen sie nicht habe spielen wollen (UA act. 2670.4). Dies führt vor Augen, dass es D._____ am Vortag ihrer Tötung, wie auch am Tag ihrer Tötung, nicht dermassen schlecht gegangen sein kann, sodass dies beim Beschuldigten wie auch bei C._____ eine völlige Verzweiflung ausgelöst haben könnte. Dies erschliesst sich letztlich auch aus der Tatsache, dass D._____ bis zuletzt zuhause war, nicht jedoch in einer spezialisierten Einrichtung oder im Krankenhaus und sodann unmittelbar vor ihrer Tötung auch nicht ein einschneidendes, gesundheitsverschlechterndes Ereignis eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der Mitbeschuldigten C.___