Dem Beschuldigten zufolge sei D._____ am 6. Mai 2020 getötet worden, weil er und die Mitbeschuldigte C._____ während der Woche gesehen hätten, wie es D._____ schlechter und schlechter gegangen sei (UA act. 2693). Gegen diese Ausführungen des Beschuldigten spricht jedoch die am 5. Mai 2020 und somit bloss einen Tag vor der Tötung durch B._____, welche in diesem Zeitpunkt gerade D._____ hütete, versendete Textnachricht an C._____, in welcher folgendes mitgeteilt wurde: «Heute ist sie voll dabei» (UA act. 2482). B._____ führte zu dieser Nachricht aus, damit gemeint zu haben, dass es D._____ gut gegangen sei, diese gespielt und sich auf das Spielen habe konzentrieren können (UA act.