Dies zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl noch in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren und kein derart intensiver emotionaler Erregungszustand vorgelegen hat, welcher dies verhindert hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und von C._____, dass sie die Tötung ihrer Tochter bewusst geplant haben, da sie dachten, über deren Leben entscheiden zu dürfen, nachdem sie der - 12 - subjektiven Ansicht waren, dieses sei nicht mehr lebenswert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 22).