_ gab jedoch anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2021 zu Protokoll, dass es D._____ erst seit Anfang des Jahres 2020 immer schlechter gegangen sei (UA act. 2615). Bei dieser kurzen Zeitdauer von lediglich etwas mehr als einem Jahr zwischen der Diagnosestellung und dem Tötungsversuch kann nicht von einem langen Zeitraum i.S. des Tatbestands des Totschlags gesprochen werden, in welchem sich ein chronischer seelischer Zustand kontinuierlich bis hin zur völligen Verzweiflung hätte aufbauen können, welcher wohlgemerkt bereits im Zeitpunkt des Tötungsversuchs im Oktober 2019 hätte vorliegen müssen.