Sowohl sie als auch der Beschuldigte hätten D._____ die Atemwege verschlossen (UA act. 2493 f.; 2519 f.; 2616; GA act. 4560 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; S. 22). Auch beim Tötungsversuch mittels der Verabreichung einer Überdosis des Schlafmittels Benocten handelten der Beschuldigte und C._____ in Mittäterschaft. So führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er und C._____ zusammen die Idee gehabt hätten, D._____ die Tropfen zu verabreichen und gemeinsam daran beteiligt gewesen seien (UA act. 2726; 2524). Folglich sind die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge auch dem Beschuldigten zuzurechnen.