Der Beschuldigte handelte in den beiden vorgenannten Fällen in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten C._____, was von ihm denn auch zurecht nicht bestritten wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). So haben die beiden sowohl bei der Planung als auch der Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie beide als Hauptbeteiligte dastehen. Sie haben zusammen vereinbart, MDMA zum Zweck der Tötung von D._____ zu beschaffen und waren dann, nach der Beschaffung des MDMA in Deutschland durch den Beschuldigten und der Verabreichung des Gemischs durch C._____, beide gleichermassen involviert, als C._____ D.__