S. 5). Damit hat er direktvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt, was von ihm zurecht nicht bestritten wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). Da es nach der Verabreichung des überdosierten Schlafmedikaments Benocten nicht zum Versterben von D._____ gekommen ist, ist sie doch ca. 20 bis 30 Minuten nach dem Einschlafen wieder aufgewacht, ist es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben.