Betreffend die Anklageziffer 1.2 ist sodann Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht ist es aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten und von C._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass C._____ an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ in Absprache mit dem Beschuldigten eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und dies anschliessend D._____ oral eingeflösst hat, woraufhin diese eingeschlafen und nach 20 bis 30 Minuten wieder aufgewacht ist (GA act.