MDMA gemischt mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem verabreicht sowie anschliessend ihren Mund sowie ihre Nase mit seiner Hand zugedrückt hat, um D._____ wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich zu töten, wodurch sie verstorben ist, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten zurecht nicht bestritten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2).