2.3. 2.3.1. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist mit der Vorinstanz von einer vorsätzlichen Tötung und einer versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB auszugehen. In Bezug auf die Anklageziffer 1.1 ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist es aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten und von C._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass -7-