Handelt der Täter dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Durch die Variante der grossen seelischen Belastung berücksichtigt die Bestimmung Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt, in welcher kein anderer Ausweg mehr als die Tötung gesehen wird.