113 StGB ausgegangen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. A.5.5; E. B.5.5; E. B.6.4). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei des (versuchten) Totschlags gemäss Art. 113 StGB schuldig zu sprechen, während die Oberstaatsanwaltschaft mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei des (versuchten) Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. -5-