Betreffend die Anklageziffer 1.2 hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ zusammen mit C._____ versucht habe, D._____ durch eine Überdosis des Schlafmedikaments Benocten zu töten. C._____ habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Zeitraum in Absprache mit dem Beschuldigten eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und habe dies dann D._____ oral eingeflösst.