Die Vorinstanz hat es in Bezug auf die Anklageziffer 1.1 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2020 zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr in der damaligen Familienwohnung an der Q-Strasse in R._____ zusammen mit seiner Partnerin C._____ die gemeinsame Tochter D._____ (im Folgenden: D._____), geboren am tt.mm.2017, vorsätzlich getötet habe. Der Beschuldigte habe das zuvor eigens zu diesem Zweck beschaffte Betäubungsmittel MDMA in der Menge von 1 Gramm in der Küche mit einem Mörser vollständig zu Pulver verarbeitet und dieses mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem in einem Trinkglas mit Wasser aufgelöst.