3.2. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Beschuldigte sei statt wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung wegen Mordes und versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und, zusätzlich zur unangefochten gebliebenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren sowie einer Verbindungsbusse zur Geldstrafe von Fr. 800.00 zu bestrafen. Schliesslich sei der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. -3-