3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei statt wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung wegen Totschlags und versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB schuldig zu sprechen und – nebst der unangefochten gebliebenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00 – mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe nach Ermessen des Gerichts festzulegen sei. Schliesslich sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.