2. Mit Urteil vom 13. September 2024 sprach das Bezirksgericht Bremgarten den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB, versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre. Schliesslich wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und ihm wurde ein beschlagnahmtes Mobiltelefon herausgegeben.