Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.7 (ST.2023.107; StA.2020.1743) Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Gegenstand Vorsätzliche Tötung und versuchte vorsätzliche Tötung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Nach Rückweisung der Anklage durch das Bezirksgericht Bremgarten an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zwecks Berichtigung am 6. No- vember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB, versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG. 2. Mit Urteil vom 13. September 2024 sprach das Bezirksgericht Bremgarten den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB, versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre. Schliesslich wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und ihm wurde ein beschlagnahmtes Mobiltelefon herausgegeben. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei statt wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung wegen Totschlags und versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB schuldig zu sprechen und – nebst der unangefochten gebliebenen bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen à Fr. 110.00 – mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe nach Ermessen des Gerichts festzulegen sei. Schliesslich sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten, der Beschuldigte sei statt wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung wegen Mordes und versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und, zusätzlich zur unangefochten gebliebenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren sowie einer Verbindungsbusse zur Geldstrafe von Fr. 800.00 zu bestrafen. Schliesslich sei der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie das Verfahren übernommen habe. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Juli 2025 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2025.11) und C._____ (SST.2025.12) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung, der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Vorsätzliche Tötung und versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat sowohl den Beschuldigten als auch die Mitbeschuldigte C._____ der in Mittäterschaft begangenen vorsätzlichen Tötung und versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen (vgl. Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: GA act. 4547), während sie die der Gehilfenschaft beschuldigte B._____ von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Die Vorinstanz hat es in Bezug auf die Anklageziffer 1.1 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2020 zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr in der damaligen Familienwohnung an der Q-Strasse in R._____ zusammen mit seiner Partnerin C._____ die gemeinsame Tochter D._____ (im Folgenden: D._____), geboren am tt.mm.2017, vorsätzlich getötet habe. Der Beschuldigte habe das zuvor eigens zu diesem Zweck beschaffte Betäubungsmittel MDMA in der Menge von 1 Gramm in der Küche mit einem Mörser vollständig zu Pulver verarbeitet und dieses mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem in einem Trinkglas mit Wasser aufgelöst. C._____ habe Babymilchpulver in 100 ml Wasser aufgelöst und dieses zusammen mit einem halben Glas Erdbeerbrei in die Trinkflasche von D._____ gegeben. Anschliessend habe der Beschuldigte das vorbereitete MDMA- und Zolpidem-Gemisch in die Trinkflasche hineingegeben. Zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr habe sich C._____ zusammen mit D._____ in das Elternschlafzimmer begeben und habe dieser, während sich der Beschuldigte im Wohnzimmer aufgehalten habe, den Inhalt der Trinkflasche oral eingeflösst. D._____ habe einen Teil des -4- Inhalts wieder über ihren Mund ausgestossen. Einige Zeit nach der Verabreichung des Gemischs habe D._____ nicht mehr auf C._____ und den Beschuldigten reagiert und ihre Arme und Beine auf unübliche Art und Weise bewegt. Da sie immer noch bei Bewusstsein gewesen sei, sei C._____ und dem Beschuldigten klargeworden, dass D._____ nicht durch das verabreichte MDMA sterben würde. C._____ habe sich daraufhin im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt, wobei D._____ auf ihrem Schoss gewesen sei und sie den Kopf von D._____ auf ihre Brust gelegt habe. Neben dem Sofa stehend, habe sich der Beschuldigte über D._____ gebeugt und seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase gelegt, welche er zuvor mit einem Geschirrtuch bedeckt habe. Danach habe er D._____ die Luft abgedrückt, wobei C._____ ihre eigene Hand auf diejenige des Beschuldigten gelegt habe. Nach einiger Zeit habe C._____ festgestellt, dass das Herz von D._____ nicht mehr geschlagen habe und keine Atembewegungen mehr vorhanden gewesen seien (vorinstanzliches Urteil E. A.4.1.3). Betreffend die Anklageziffer 1.2 hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ zusammen mit C._____ versucht habe, D._____ durch eine Überdosis des Schlafmedikaments Benocten zu töten. C._____ habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Zeitraum in Absprache mit dem Beschuldigten eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und habe dies dann D._____ oral eingeflösst. D._____ sei danach eingeschlafen und nach 20 bis 30 Minuten wieder aufgewacht (vorinstanzliches Urteil E. B.4.1.2). Die Vorinstanz begründete die Qualifikation als vorsätzliche Tötung (Anklageziffer 1.1) resp. als versuchte vorsätzliche Tötung (Anklageziffer 1.2) damit, dass der Beschuldigte und C._____ nicht aus einem krassen Egoismus heraus gehandelt hätten, sondern aus einer emotionalen Überforderung und aufgrund der falschen Überzeugung, die Leiden von D._____ hätten nicht gelindert werden können. Die emotionale Überforderung und der grosse Leidensdruck seien jedoch nicht von einem solchen Ausmass und einer solchen Dauer gewesen, als dass von einer grossen seelischen Belastung im Sinne des Tatbestands des Totschlags gemäss Art. 113 StGB ausgegangen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. A.5.5; E. B.5.5; E. B.6.4). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei des (versuchten) Totschlags gemäss Art. 113 StGB schuldig zu sprechen, während die Oberstaatsanwaltschaft mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei des (versuchten) Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. -5- 2.2. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord gemäss Art. 112 StGB zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Ein besonders verwerflicher Beweggrund kann in der Elimination eines vom Täter als lästig empfundenen Menschen liegen oder in der Tötung aus blankem Egoismus. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; jeweils mit Hinweisen). Handelt der Täter dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Durch die Variante der grossen seelischen Belastung berücksichtigt die Bestimmung Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt, in welcher kein anderer Ausweg mehr als die Tötung gesehen wird. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines -6- emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Die grosse seelische Belastung muss entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.2; BGE 118 IV 233 E. 2a). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist mit der Vorinstanz von einer vorsätz- lichen Tötung und einer versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB auszugehen. In Bezug auf die Anklageziffer 1.1 ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist es aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten und von C._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass -7- der Beschuldigte und C._____ am 6. Mai 2020 zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr deren gemeinsame Tochter D._____ in der Familienwohnung an der Q-Strasse in R._____ getötet haben. Dies, indem sie D._____ ein eigens zu diesem Zweck hergestelltes Gemisch, bestehend aus 1 Gramm zu Pulver verarbeitetem MDMA, einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem, 100 ml Wasser sowie einem halben Glas Erdbeerbrei, zu trinken gegeben haben und ihr anschliessend, als sie nicht mehr auf den Beschuldigten und C._____ reagierte, jedoch nach wie vor bei Bewusstsein war, die Luft so lange abgedrückt haben, bis sie verstorben ist, indem der Beschuldigte seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase gelegt und C._____ ihre Hand auf diejenige des Beschuldigten gelegt hat, während D._____ auf dem Schoss von C._____ war (GA act. 4705; 4715; 4666 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.; S. 18 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2). D._____ ist noch vor Ort an einer tödlichen Vergiftung mit MDMA sowie an einem Ersticken durch Verschluss der Atemöffnungen verstorben (UA act. 1711). Indem der Beschuldigte am Abend des 6. Mai 2020 zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ der gemeinsamen Tochter D._____ 1 Gramm MDMA gemischt mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem verabreicht sowie anschliessend ihren Mund sowie ihre Nase mit seiner Hand zugedrückt hat, um D._____ wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich zu töten, wodurch sie verstorben ist, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten zurecht nicht bestritten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 2). Betreffend die Anklageziffer 1.2 ist sodann Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht ist es aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten und von C._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass C._____ an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ in Absprache mit dem Beschuldigten eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und dies anschliessend D._____ oral eingeflösst hat, woraufhin diese eingeschlafen und nach 20 bis 30 Minuten wieder aufgewacht ist (GA act. 4705; 4715; 4666 ff.; Protokoll Berufungsverhand- lung S. 4 ff.; S. 18 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). Der Beschuldigte wusste, dass eine hohe Überdosierung eines Medikaments, vorliegend des Schlafmedikaments Benocten, zum Tod eines Kleinkindes führen kann. So führte er aus, C._____ und er hätten D._____ dieses Medikament verabreicht, damit sie so schmerzlos wie möglich und ohne Angst sterbe. Er habe gewusst, dass dies theoretisch wirken werde und sei davon ausgegangen, dass D._____ friedlich sterben werde (GA act. 4587; Protokoll Berufungsverhandlung -8- S. 5). Damit hat er direktvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt, was von ihm zurecht nicht bestritten wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). Da es nach der Verabreichung des über- dosierten Schlafmedikaments Benocten nicht zum Versterben von D._____ gekommen ist, ist sie doch ca. 20 bis 30 Minuten nach dem Einschlafen wieder aufgewacht, ist es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Der Beschuldigte handelte in den beiden vorgenannten Fällen in Mittäter- schaft mit der Mitbeschuldigten C._____, was von ihm denn auch zurecht nicht bestritten wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). So haben die beiden sowohl bei der Planung als auch der Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie beide als Hauptbeteiligte dastehen. Sie haben zusammen vereinbart, MDMA zum Zweck der Tötung von D._____ zu beschaffen und waren dann, nach der Beschaffung des MDMA in Deutschland durch den Beschuldigten und der Verabreichung des Gemischs durch C._____, beide gleichermassen involviert, als C._____ D._____ auf ihrem Schoss hatte, sie ihr ein Geschirrtuch über deren Gesicht legten und anschliessend der Beschuldigte mit seiner Hand die Luftzufuhr bei der Nase und dem Mund von D._____ abschnitt, während C._____ ihrerseits ihre Hand auf diejenige des Beschuldigten legte. Der Beschuldigte gab an, am Tag der Tötung zusammen mit C._____ beschlossen zu haben, D._____ zu töten (UA act. 2704 f.; 2724). Auch die Mitbeschuldigte C._____ hat bestätigt, zusammen mit dem Beschuldigten entschieden zu haben, D._____ zu töten und die Tat zusammen mit ihm begangen zu haben. Sowohl sie als auch der Beschuldigte hätten D._____ die Atemwege verschlossen (UA act. 2493 f.; 2519 f.; 2616; GA act. 4560 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; S. 22). Auch beim Tötungsversuch mittels der Verabreichung einer Überdosis des Schlafmittels Benocten handelten der Beschuldigte und C._____ in Mittäterschaft. So führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er und C._____ zusammen die Idee gehabt hätten, D._____ die Tropfen zu verabreichen und gemeinsam daran beteiligt gewesen seien (UA act. 2726; 2524). Folglich sind die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge auch dem Beschuldigten zuzurechnen. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Gehilfenschaft von B._____, der Mutter von C._____ und Grossmutter von D._____, zur vorsätzlichen Tötung von D._____ nicht vorliegt. Es kann diesbezüglich auf die im Urteil SST.2025.11 des Obergerichts vom 1. Juli 2025 gemachten Ausführungen verwiesen werden, mit welchem B._____ vollumfänglich freigesprochen worden ist. -9- 2.3.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist aus den folgenden Gründen nicht bloss von einem (versuchten) Totschlag gemäss Art. 113 StGB auszugehen. 2.3.2.1. Der Beschuldigte macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung geltend, er habe die Tat unter grosser seelischer Belastung begangen. D._____ habe unter starken Krämpfen, Lähmungen, epileptischen Anfällen und enormen Schlafproblemen gelitten, habe stundenlang vor Schmerzen geschrien und Angst vor der Nahrungsaufnahme gehabt. Es habe ihm das Herz zerrissen, zu sehen, wie sie täglich leide und er habe realisiert, dass sie ihr ganzes Leben lang unter Schmerzen und Krämpfen werde leiden müssen und dass sich ihr Gesundheitszustand nie massgeblich verbessern, sondern eher verschlechtern werde. Der Schmerz, die Ohnmacht und das enorme Mitleid, welches er D._____ gegenüber empfunden habe, hätten dazu geführt, dass es für ihn keinen anderen Ausweg mehr gegeben habe, als D._____ weiteres Leid zu ersparen. Er habe sie aus Liebe von ihren Qualen erlösen wollen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11 ff.; GA act. 4695 ff.). 2.3.2.2. Aus den Krankenunterlagen der am tt.mm.2017 geborenen D._____ ergibt sich, dass bei ihr im Sommer 2018 eine im Mutterleib übertragene und damit angeborene Infektion mit dem Cytomegalie-Virus sowie eine bilateral spastische linksbetonte cerebrale Bewegungsstörung, eine schwere Schluckstörung als Ausdruck einer Störung der zentralen mundmotorischen Koordination und eine schwere Gedeihstörung diagnostiziert worden ist. Seit dem Frühling 2019 hätten sodann mehrere Arztkonsultationen wegen der erheblichen Schlafproblematik von D._____ stattgefunden, wobei auch eine damit einhergehende Erschöpfung von C._____ mehrmals in den Unterlagen erwähnt wird. Die Schlafproblematik habe sich seit September 2019 zugespitzt. Weiter geht daraus hervor, dass sich D._____ nicht selber habe drehen können, weshalb C._____ sie in der Nacht mehrmals gedreht habe. Den Schoppen habe sie nur von C._____ genommen. Ab Oktober 2019 finden sich in den Krankenunterlagen von C._____ den Ärzten gegenüber gemachte Angaben, wonach D._____ an mehreren Sekunden andauernden Verkrampfungen der Muskulatur gelitten habe (UA act. 1702 ff.). Der als Zeuge einvernommene Facharzt für Kinder und Jugendliche Dr. med. E._____ führte an seiner delegierten Einvernahme vom 16. November 2020 aus, er sei seit D._____ neun Monate alt gewesen sei ihr Kinderarzt gewesen und habe sie zuletzt im Juni 2019 gesehen. Ihre Werte bei ihrer Geburt seien sehr gut gewesen. Die Entwicklungs- verzögerungen hätten sich – wie bei Verläufen von Zerebralparesen üblich - 10 - – erst anlässlich der ersten Monate gezeigt. Die Zuweisung an die Neurologie des Kantonsspitals Aarau sei erfolgt, als D._____ neun Monate alt gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei es D._____, als er sie zuletzt gesehen habe, in gesundheitlicher Hinsicht, abgesehen von der Zerebralparese, nicht schlecht gegangen. Sie habe nicht an einem gesundheitlichen Problem gelitten, welches lebensbedrohlich gewesen sei (UA act. 2943 ff.). Dr. med. E._____ führte weiter aus, dass zukünftig mit Fortschritten von D._____ hätte gerechnet werden resp. man ihre Lebensqualität hätte verbessern können. So hätte das Einsetzen einer perkutanen endoskopischen Gastrostomie-Sonde zwecks Ernährung von D._____ dem Kinderarzt zufolge ihre körperliche Entwicklung gefördert und, zumindest was die Ernährung anbelange, den Stress reduziert. Er denke, dass der Gesundheitszustand von D._____ über die nächsten Jahre stabil geblieben, jedoch nach wie vor eine ganztägige Betreuung vonnöten gewesen wäre. Er bestätigte weiter, dass für D._____ geeignete Betreuungsstätten in Form von Tagesinstitutionen bestanden hätten und dass er eine Erschöpfung der Kindsmutter C._____ festgestellt habe (UA act. 2949 ff.). Dies steht im Einklang mit dem ambulanten Bericht vom 6. November 2019 von Dr. med. E._____, welcher festhält, dass D._____ kleine Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Weiter sei bei der Ende Oktober 2019 durchgeführten klinischen Untersuchung festgestellt worden, dass sich D._____ vom Bauch auf den Rücken und umgekehrt habe drehen können (UA act. 1851 f.). Die als Zeugin einvernommene Fachärztin für Kinder und Jugendliche Dr. med. C._____, gab an ihrer delegierten Einvernahme vom 5. April 2022 zu Protokoll, D._____ seit 2018 im Rahmen mehrerer Kontrollen gesehen zu haben. D._____ habe kleine Entwicklungsfortschritte gemacht, wobei als neues Problem Verkrampfungen hinzugekommen seien. Sie gab weiter an, dass sie der Ansicht sei, dass D._____ dank Therapien noch weitere Fortschritte hätte machen können (UA act. 3042 ff.). Die als Zeugin einvernommene dipl. Physiotherapeutin F._____, welche D._____ zwischen Januar 2018 und Anfang März 2020 im Rahmen von rund 100 Sitzungen behandelt hat, führte an ihrer delegierten Einvernahme vom 7. Dezember 2020 aus, dass sie, als sie D._____ letztmalig am 11. März 2020 gesehen habe, den Eindruck gehabt habe, dass deren gesundheitlicher Zustand wie immer gewesen sei. Ihr zufolge wäre in den nächsten Jahren bei D._____ mit Fortschritten in den Bereichen der Partizipation zu rechnen gewesen, wobei auch mehr Lebensqualität hätte hergestellt werden können. Sie sei der Ansicht, dass D._____ wahrscheinlich noch gelernt hätte, frei zu Sitzen und auch im Stehen Dinge machen zu können (UA act. 2969; 2976 ff.). - 11 - 2.3.2.3. Auch wenn, wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, das Tatmotiv der Tötung aufgrund der schweren Erkrankung von D._____ und den für diese daraus resultierenden Folgen einfühlbar und die Tat durch diese schwere Konfliktsituation ausgelöst worden ist, so lag beim Beschuldigten dennoch kein chronischer seelischer Zustand vor, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich angewachsen ist und bei ihm zur völligen Verzweiflung geführt hat, in welchem er keinen anderen Ausweg mehr als die Tötung gesehen hat. So fand der Tötungsversuch bereits im Oktober 2019 und die Tötung dann ca. ein halbes Jahr später im Mai 2020 statt. D._____ war in diesen Zeitpunkten 2 Jahre und 5 Monate resp. 2 Jahre und 11 Monate alt. Die Diagnose wurde im Sommer 2018 und somit, als D._____ bereits über ein Jahr alt war, gestellt und die Verkrampfungen der Muskulatur sind im Herbst 2019 hinzugekommen, was durch C._____ bestätigt worden ist (UA act. 2670.8). Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Wille, D._____ zu töten, bereits im Oktober 2019 vorhanden war, was sich an der in diesem Monat begangenen versuchten Tötung zeigt. C._____ gab jedoch anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2021 zu Protokoll, dass es D._____ erst seit Anfang des Jahres 2020 immer schlechter gegangen sei (UA act. 2615). Bei dieser kurzen Zeitdauer von lediglich etwas mehr als einem Jahr zwischen der Diagnosestellung und dem Tötungsversuch kann nicht von einem langen Zeitraum i.S. des Tatbestands des Totschlags gesprochen werden, in welchem sich ein chronischer seelischer Zustand kontinuierlich bis hin zur völligen Verzweiflung hätte aufbauen können, welcher wohlgemerkt bereits im Zeitpunkt des Tötungsversuchs im Oktober 2019 hätte vorliegen müssen. Auch wenn die Konfliktsituation nicht zu bagatellisieren ist und wohl eine akute Belastung vorgelegen hat, so liegt kein langer und chronischer Leidensprozess vor, wie er von Art. 113 StGB vorausgesetzt wird. Auch die Tatsache, dass die Tötung im Oktober 2019 nicht zu Ende geführt und es damit bei einem Versuch geblieben ist, führt vor Augen, dass der psychische Druck nicht von einer solchen Erheblichkeit gewesen sein kann, wie dies für die Erfüllung des Tatbestands des Totschlags von Nöten wäre. Weiter gegen das Vorliegen eines chronischen seelischen Zustands spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ in der Lage war, die Tötung von D._____ zu planen, indem er bereits einige Zeit vor der Tötungshandlung nach Deutschland gereist ist, um dort das MDMA zu besorgen und sodann nach der Tat durch das Zurücklegen von D._____ in ihr Bett und die Vornahme des Notrufs, in welchem bewusst falsche Aussagen getätigt worden sind, auch Vertuschungshandlungen vorgenommen hat. Dies zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl noch in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren und kein derart intensiver emotionaler Erregungszustand vorgelegen hat, welcher dies verhindert hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und von C._____, dass sie die Tötung ihrer Tochter bewusst geplant haben, da sie dachten, über deren Leben entscheiden zu dürfen, nachdem sie der - 12 - subjektiven Ansicht waren, dieses sei nicht mehr lebenswert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Der Beschuldigte gab an, ein halbes Jahr oder acht Monate nach der Geburt von D._____ gemerkt zu haben, dass sie sich nicht entwickelt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe D._____ wie ein gesundes Kind gewirkt und man habe nicht gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Seit dem Herbst 2019 habe D._____ an Krämpfen gelitten. Ungefähr neun Monate vor der Tötung hätten er und C._____ gemerkt, wie unglücklich D._____ gewesen sei, weil sie selbst nichts habe machen können. Die Entscheidung, D._____ zu töten, hätten der Beschuldigte und C._____ etwa ein halbes Jahr vor ihrer Tötung resp. im Herbst 2019 getroffen, als sie gesehen hätten, was die Krämpfe bei ihr ausgelöst hätten (UA act. 2687 f.; 2725; GA act. 4581 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). Auch C._____ bestätigte, dass sie und der Beschuldigte bereits im Jahr 2019 beschlossen hätten, D._____ zu töten (UA act. 2523). Dem Beschuldigten zufolge hätten sie diese Entscheidung getroffen, weil D._____ während des vorangehenden Jahres immer trauriger geworden sei und immer mehr Schmerzen gehabt habe (UA act. 2693). D._____ sei mit zunehmendem Zeitablauf lustloser geworden (UA act. 2694). Dem Beschuldigten zufolge sei D._____ am 6. Mai 2020 getötet worden, weil er und die Mitbeschuldigte C._____ während der Woche gesehen hätten, wie es D._____ schlechter und schlechter gegangen sei (UA act. 2693). Gegen diese Ausführungen des Beschuldigten spricht jedoch die am 5. Mai 2020 und somit bloss einen Tag vor der Tötung durch B._____, welche in diesem Zeitpunkt gerade D._____ hütete, versendete Textnachricht an C._____, in welcher folgendes mitgeteilt wurde: «Heute ist sie voll dabei» (UA act. 2482). B._____ führte zu dieser Nachricht aus, damit gemeint zu haben, dass es D._____ gut gegangen sei, diese gespielt und sich auf das Spielen habe konzentrieren können (UA act. 2930.6). D._____ habe beim Spielen schön mitgemacht und sei in diesem Moment gut dabei gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Auch C._____ gab an ihrer Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2022 zu dieser Textnachricht befragt an, dass damit gemeint gewesen sei, dass D._____ Freude gehabt und gespielt habe. Es habe auch andere Tage gegeben, an denen sie nicht habe spielen wollen (UA act. 2670.4). Dies führt vor Augen, dass es D._____ am Vortag ihrer Tötung, wie auch am Tag ihrer Tötung, nicht dermassen schlecht gegangen sein kann, sodass dies beim Beschuldigten wie auch bei C._____ eine völlige Verzweiflung ausgelöst haben könnte. Dies erschliesst sich letztlich auch aus der Tatsache, dass D._____ bis zuletzt zuhause war, nicht jedoch in einer spezialisierten Einrichtung oder im Krankenhaus und sodann unmittelbar vor ihrer Tötung auch nicht ein einschneidendes, gesundheitsverschlechterndes Ereignis eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der Mitbeschuldigten C._____, wonach es keinen Grund resp. keinen besonderen Anlass gegeben habe, weshalb die Tötung genau in diesem Zeitpunkt erfolgt sei - 13 - und dass der gesundheitliche Zustand von D._____ am Tag ihrer Tötung wie an jedem anderen Tag gewesen sei (UA act. 2496; 2507; GA act. 4563; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). An diesem Tag sei nicht etwas anders gewesen als sonst (UA act. 2522). Hinzukommt, dass C._____ ausführte, am Tag der Tötung habe sie noch ihre Mutter, B._____, gefragt, ob sie auf einen Kaffee und Kuchen vorbeikommen könne; auch sei sie an diesem Tag mit D._____ und dem Beschuldigten draussen auf dem Spielplatz und dem dazugehörigen Bauernhof bei den Tieren gewesen (UA act. 2552). C._____ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass es nicht so gewesen sei, dass die Belastung bloss stetig zugenommen habe, sondern es auch Momente der Hoffnung gegeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Auch die Mitbeschuldigte B._____ führte aus, dass es D._____, als B._____ diese zum letzten Mal gesehen habe, so wie immer gegangen sei. Es habe D._____ Spass gemacht, den Esel zu streicheln. Es sei ihr für ihre Verhältnisse gut und normal gegangen. Es habe durchaus auch schöne Momente gegeben (UA act. 2850; 2930.5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass es diverse Entlastungs- massnahmen in Bezug auf die Betreuungssituation sowie mögliche medizinische Massnahmen gegeben hätte, welche zusätzlich hätten in Anspruch genommen werden können, sodass nicht von einer ausweglosen Situation ausgegangen werden konnte, in welcher nur noch die Tötung als Lösung hätte gesehen werden können. Zwar führte C._____ aus, wohl mit der ganzen Situation überfordert gewesen zu sein und keinen anderen Ausweg mehr gesehen zu haben. Der Beschuldigte sei verzweifelt und hilflos gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20; S. 22 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich lediglich um eine aus Sicht des Beschuldigten sowie von C._____ und somit subjektiv empfundene aussichtslose Situation handelte. So ist betreffend die Betreuung von D._____ festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch C._____ bestätigt haben, dass B._____ angeboten habe, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, um mehr Zeit für die Betreuung von D._____ zu haben sowie bei der Familie zu übernachten, damit C._____ länger hätte Durchschlafen können. Weiter sei ihnen auch angeboten worden, dass sie hätten zu B._____ umziehen können (UA act. 2554 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Eine weitere nicht wahrgenommene Möglichkeit, welche zu einer Entlastung bei der Betreuung geführt hätte, wäre ein stationärer Aufenthalt im Rehabilitationszentrum gewesen. So kann den Krankenunterlagen von D._____ entnommen werden, dass der Beschuldigte und C._____ im Juni 2019 das Rehabilitationszentrum im Kinderspital Zürich zwar besichtigt hätten, der angebotene dortige stationäre Aufenthalt von D._____ von jeweils mindestens Sonntagabend bis Freitagnachmittag für sie jedoch nicht infrage gekommen sei. Dies, obwohl ihnen mitgeteilt worden sei, dass eine stationäre Rehabilitation durchaus eine Entlastung für die Kindseltern bedeuten könne und D._____ - 14 - von einem maximal sechswöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt profitieren würde (UA act. 1703; 1834). Dem Beschuldigten zufolge sei diese Möglichkeit nicht wahrgenommen worden, weil er und C._____ der Ansicht gewesen seien, dass D._____ dies nicht gewollt habe, da sie Angst vor Menschen und deren Berührungen gehabt habe. Mit einer Fachperson habe er darüber jedoch nie geredet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Aus dem Abschlussbericht der G._____ AG vom 21. Oktober 2019 geht sodann hervor, dass keine Therapie- und Massnahmenplanung habe erfolgen können, nachdem der Beschuldigte und C._____ telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen seien, weshalb der Fall abgeschlossen worden sei (UA act. 1704). Dem Beschuldigten zufolge sei es für ihn und C._____ nie eine Option gewesen, D._____ in einer Einrichtung zu platzieren, weil sie diese dann wie ein kaputtes Spielzeug abgegeben hätten und sie sich dort verlassen gefühlt hätte. Sie hätten D._____ zu sehr geliebt, um sie zu platzieren (UA act. 2687; 2694). Weiter hätten sie D._____ nicht stationär in einer Institution platzieren können, weil sie zu sehr auf C._____ fixiert gewesen sei (UA act. 2819.6). Die Mitbeschuldigte C._____ bestätigte, dass ihr von den Ärzten mitgeteilt worden sei, dass es geeignete Betreuungsplätze gebe, wobei es für sie nie infrage gekommen sei, D._____ irgendwo abzugeben. Sie habe ihre Tochter nicht in fremde Hände geben wollen (UA act. 2546; 2550). In Bezug auf die möglichen medizinischen Massnahmen kann festgehalten werden, dass dem Bericht der Gastroenterologie vom Kantonsspital Aarau vom 16. Januar 2020 entnommen werden kann, dass C._____ erklärt worden sei, die Einlage einer Magensode sei aufgrund der Gewichtsstagnation unumgänglich und danach sei ein stationärer Aufenthalt zum Nahrungsaufbau und zur Überwachung der Elektrolyte notwendig, weil D._____ deutlich mangelernährt gewesen sei (UA act. 1862). Es muss diesbezüglich erwähnt werden, dass die Einlage der Magensonde gleichzeitig zu einer längeren möglichen Betreuungsdauer durch B._____ hätte führen können, da D._____ jeweils lediglich für ca. zwei Stunden bei ihr war, weil sie danach wieder durch C._____ ernährt werden musste, da die Essenszufuhr durch andere Personen nicht klappte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 33). Folglich hätte die Magensonde auch in dieser Hinsicht zu einer weiteren Entlastung geführt. Gemäss Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 16. März 2020 habe C._____ den auf 10. März 2020 geplanten Kombinationseingriff zur Einlage einer Magensonde und zur Durchführung einer zerebralen Bildgebung jedoch mit der Begründung abgesagt, dass D._____ nun besser esse und C._____ den Eingriff nicht wünsche (UA act. 1869). C._____ gab an, sie sei der Ansicht, dass keine Verbesserungen des Gesundheitszustands von D._____ hätten erreicht werden können (GA act. 4560). Folglich ist das Vorliegen einer völligen Verzweiflung beim Beschuldigten, wie auch bei C._____, in welcher sie keinen anderen Ausweg als die Tötung hätten sehen können, augenscheinlich zu verneinen. Damit in Übereinstimmung stehen denn auch die Aussagen von C._____, wonach sich der Gesundheitszustand - 15 - von D._____ nicht auf ihre eigene Psyche ausgewirkt habe. Ihren eigenen psychischen Zustand unmittelbar vor der Tat beschrieb C._____ auf entsprechende Nachfrage hin als gesund. Sie sei nicht psychisch krank oder psychisch labil gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Auch der geistige Gesundheitszustand des Beschuldigten habe sich seit der Geburt von D._____ nicht verändert. Dem Beschuldigten sei es der Einschätzung von C._____ zufolge unmittelbar vor der Tat ebenfalls gut gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23; UA act. 2544). Der Beschuldigte gab zu seinem Befinden vor den Taten an, hilflos, traurig und unglücklich gewesen zu sein (GA act. 4591 ff.). Dies vermag jedoch, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, keine nicht diagnostizierte depressive Symptomatik (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14) nachzuweisen, welche im Übrigen ohnehin nicht das Vorliegen einer völligen Verzweiflung begründen würde. Schliesslich liegt – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14 f.) – auch keine Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung vor. Dies würde, wie bereits dargelegt, voraussetzen, dass die grosse seelische Belastung, welche in casu jedoch nicht vorliegt, bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheinen würde und es müsste angenommen werden können, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Dass dies gerade nicht der Fall ist, zeigt sich eindrücklich anhand der durch B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen. So gab diese zu Protokoll, der Ansicht zu sein, dass ihre Tochter C._____ sicherlich nicht den richtigen Weg gegangen sei, da D._____ nun ihr Leben verloren habe. Sie selbst könne dies nicht unterstützen. B._____ gab weiter an, sie hätte sicherlich etwas anderes gemacht, als D._____ zu töten. Sie hätte irgendetwas probiert. Beispielsweise hätte sie sich gewünscht, dass C._____ sich in einem Internetforum mit anderen Eltern über das Cytomegalie-Virus ausgetauscht hätte, um sich dadurch auch psychisch zu stärken (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 ff.). Diese Aussagen von B._____, zu welcher ein sehr regelmässiger und durchaus enger und naher Kontakt bestand, führen vor Augen, dass selbst sie, welche die vorliegende Situation gut kannte, nicht zur Tötung von D._____ geschritten wäre. Weiter hervorzuheben ist die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigte Aussage von C._____, mit welcher sie bestätigt hat, dass es sein könne, dass es lediglich aus ihrer eigenen Sicht keinen anderen Ausweg mehr gegeben habe, aus der Sicht anderer Menschen jedoch schon (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Mithin hat sie eingestanden, dass sie sich vorstellen könne, dass andere Personen in der betreffenden Situation nicht wie sie und der Beschuldigte gehandelt hätten. - 16 - 2.3.3. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft ist eine Qualifikation als (versuchter) Mord aus den nachfolgend dargelegten Gründen auszuschliessen: 2.3.3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft bringt vor, es sei dem Beschuldigten und C._____ darum gegangen, die als lästig empfundene und zu einer grossen Belastung gewordene D._____ zu beseitigen, weshalb von einem Eliminationsmord auszugehen sei. Die Taten seien als krass egoistisch einzustufen, da es dem Beschuldigten und C._____ um den egoistischen Wunsch nach einem freien Leben ohne die aufwendige Betreuung von D._____ gegangen sei (Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 7 ff.; GA act. 4633 ff.). Beim Beschuldigten handelt es sich – wie dies die Vorinstanz bereits festgestellt hatte – auch nach Ansicht des Obergerichts nicht – wie vom qualifizierten Tatbestand des Mordes vorausgesetzt – um einen skrupel- losen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben seiner Tochter D._____ hinweggesetzt hätte. Dies zeigt sich bereits daran, dass er den gefassten Tatplan nicht einfach gefühlskalt umsetzte, sondern haderte, weshalb es zuerst auch bei einem Versuch geblieben ist. Dass der Beschuldigte D._____ getötet hat, resp. vorgängig versucht hat diese zu töten, weil er sie als lästig empfunden und sie deshalb aus egoistischen Gründen hätte loswerden wollen, kann gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Demnach liegt – entgegen der Oberstaatsanwaltschaft – gerade kein besonders verwerflicher Beweggrund vor. Der vorgehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (vgl. hierzu oben), kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn das Tatmotiv – wie vorliegend – einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Dies war hier der Fall. Der Beschuldigte führte konstant aus, seine Tochter D._____ nicht für sich umgebracht zu haben (UA act. 2692). Er und C._____ hätten nicht aus Egoismus gehandelt, sondern um D._____ zu helfen (UA act. 2703; 2717; Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Er gab weiter zu Protokoll, dass D._____ niemandem etwas angetan habe, um so zu leiden (UA act. 2687). Sie hätten sie von ihren Schmerzen und Ängsten erlösen wollen. Sie seien der Ansicht gewesen, dass auch Operationen nicht geholfen hätten und dass ihr niemand hätte helfen können. Es habe ihnen so weh getan, D._____ nicht helfen zu können. Es sei ihnen darum gegangen, ihre Qualen zu beenden. Er sei froh, müsse sie nicht mehr leiden (UA act. 2692 f.). Auch beim Versuch, D._____ mit den Tropfen des Schlafmittels zu töten, sei es ihnen dem Beschuldigten zufolge darum gegangen, ihre Tochter zu erlösen (UA act. 2725; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4). Nichts anderes geht aus den Aussagen der - 17 - Mitbeschuldigten C._____ hervor, welche ebenfalls konstant ausführte, ihre Tochter erlöst zu haben, weil deren Leid für sie sehr schlimm gewesen sei. Sie habe es für D._____ gemacht (UA act. 2492; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Auch die Grossmutter von D._____, die Mitbeschuldigte B._____, gab an, dass sie der Ansicht sei, D._____ sei getötet worden, weil C._____ und der Beschuldigte deren Leid nicht mehr hätten sehen können und weil keine Besserung in Sicht gewesen sei. Sie hätten ihr dieses Leben ersparen wollen und aus Liebe gehandelt. Es sei dem Beschuldigten und C._____ darum gegangen, D._____ zu erlösen (UA act. 2890 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Nach dem Tod von D._____ ist in der Familienwohnung eine Audio- überwachung erfolgt. Bei einer Gesamtwürdigung der dortigen Aussagen des Beschuldigten und von C._____ (UA act. 2460 ff.) zeigt sich, dass diese D._____ nicht kaltblütig und aus rein egoistischen Gründen getötet haben, um sie loszuwerden. Daran ändern auch die offensichtlich im Streit erfolgten Aussagen, in welchen sich der Beschuldigte und C._____ gegenseitig beleidigen («Arschloch», «Kindermörder») und Vorwürfe machen (vgl. UA act. 2447), nichts. Vielmehr scheint dies Ausdruck davon zu sein, dass der Beschuldigte und C._____ mit der Gesamtsituation überfordert waren. Jedenfalls kann allein daraus keine Skrupellosigkeit abgeleitet werden. 2.3.3.2. Der Oberstaatsanwaltschaft kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es habe eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung vorgelegen, weil D._____ durch das MDMA über eine Stunde lang in einen Zustand der akuten Intoxikation versetzt worden und in dieser Zeit verwirrt gewesen sei und mit Atemproblemen zu kämpfen gehabt habe, weshalb sie Qualen habe ertragen müssen (Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 6 f.; GA act. 4633 ff.). Eine unmenschliche oder aussergewöhnlich grausame Art der Tataus- führung liegt gerade nicht vor. So ist aufgrund der Verabreichung von MDMA gemischt mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem nicht davon auszugehen, dass D._____ während ihrer Tötung mehr Schmerzen, Leiden oder Qualen hat ertragen müssen, als mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.1), ist doch bei diesem Gemisch, insbesondere aufgrund des Medikaments Zolpidem, von einer sedierenden Wirkung auszugehen. So wird im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 14. Juli 2020 betreffend die Legalinspektion und Obduktion von D._____ ausgeführt, dass Zolpidem sedierende und hypnotische Eigenschaften aufweise (UA act. 1709). Der Beschuldigte führte denn auch aus, sich für eine Tötung mittels Ecstasy entschieden zu haben, nachdem er diesbezüglich eine Galileo-Reportage gesehen habe, in welcher mitgeteilt worden sei, dass eine Überdosis zum - 18 - Einschlafen führe. Danach habe er sich weiter im Internet über die Wirkung von MDMA informiert. Damit es für D._____ noch einfacher sei, hätten sie noch ein Schlafmedikament hinzugefügt. Dem Beschuldigten und C._____ sei es darum gegangen, dass D._____ ohne Schmerzen habe einschlafen können (UA act. 2688; 2729). Der Beschuldigte führte weiter aus, nicht gewollt zu haben, dass D._____ während ihres Versterbens leide, sondern aufgrund des Ecstasys schöne Momente im Kopf habe (UA act. 2689). Nach der Einnahme des Ecstasys habe D._____ immer wie schwerfälliger geatmet und nichts mehr um sich herum wahrgenommen. Sie sei nicht ansprechbar gewesen und habe auf keine Stimme reagiert. Sie sei zwar nicht richtig bewusstlos, aber auch «nicht richtig da» gewesen (UA act. 2703; 2717; 2719 ff.). In Bezug auf den Tötungsversuch vom Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, dass D._____ nach der Verabreichung des Schlafmittels müde und entspannt gewirkt habe. Sie habe weder Angst noch Schmerzen gehabt (GA act. 4587). 2.3.3.3. Schliesslich bleibt betreffend das Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte und C._____ heimtückisch vorgegangen seien (Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.), Folgendes festzuhalten: Wegen des unüblichen Geschmacks von MDMA und Zolpidem wurde dieses dem D._____ gewohnten Schoppen mit Babymilchpulver und Erdbeerbrei beigemischt. Dieser Vorgehensweise ist ein gewisses Mass an Heimlichkeit und List nicht abzusprechen. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Beschuldigte und C._____ – anders als z.B. bei der Vergiftung einer erwachsenen Person – nicht zuerst das Vertrauen von D._____ haben erschleichen müssen und dieses dann skrupellos und heimtückisch ausgenutzt hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Triebfeder für die Verabreichung von MDMA und Zolpidem war denn auch in erster Linie die Hoffnung, dass D._____ wirkungsbedingt friedlich und ohne Schmerzen zu verspüren, versterben werde, wobei das Beimischen zum Babymilchpulver und Erdbeerbrei nur deshalb erfolgt ist, damit D._____ dieses überhaupt einnahm. Ein heimtückisches Vorgehen im Sinne des Tatbestands des Mordes ist unter diesen Umständen deshalb zu verneinen, zumal – wie oben aufgezeigt – mit der Verabreichung des MDMA und Zolpidem nicht etwa besondere Qualen einhergegangen sind. 2.3.3.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf die Tötung von D._____ zwar einzelne Elemente ansatzweise für eine Mordqualifikation sprechen. So lag, nebst einer gewissen Heimlichkeit und List bei der Verabreichung des MDMA und des Zolpidems, keine spontane, sondern - 19 - eine durchaus geplante Handlungsweise vor, gefolgt vom Versuch, die Tat zu verheimlichen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte und C._____ anlässlich der versuchten Tötung von D._____ im Oktober 2019 sowie während ihrer Tötung am 6. Mai 2020 nicht besonders skrupellos gehandelt haben, waren doch weder die Beweggründe noch die Art der jeweiligen Ausführung besonders verwerflich. Das Motiv war gerade nicht gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, handelten der Beschuldigte und C._____ doch in der, wenn auch falschen, subjektiven Ansicht, D._____ durch deren Tötung zu helfen. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft ging es dem Beschuldigten und C._____ nicht darum, unter aussergewöhnlich krasser Missachtung des Lebens ihrer Tochter D._____ die eigenen egoistischen Absichten durchzusetzen, sondern darum, sie von ihren Qualen erlösen zu wollen und damit das subjektiv vermeintlich Beste für sie zu machen. 2.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit C._____ begangenen) vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch diejenige der Oberstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt als unbegründet. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie, was im Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – ausgehend von den von ihm beantragten Schuldsprüchen wegen Totschlags und versuchten Totschlags – mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil nach - 20 - Ermessen des Gerichts festzulegen sei (Berufungserklärung S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft dagegen beantragt – ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen wegen Mordes und versuchten Mordes – eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Berufungserklärung S. 2). 3.4. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, wurde weder vom Beschuldigten noch der Oberstaatsanwaltschaft beanstandet, weshalb diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 404 Abs. 1 StPO; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft, welche beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich mit einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 zu bestrafen (Berufungserklärung S. 2), ist eine Verbindung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe mit einer Busse vorliegend nicht angezeigt. So ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten, welcher mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft wird (siehe dazu unten), die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns bereits deutlich vor Augen geführt werden. 3.5. 3.5.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzfreiheitsstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die vollendete vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____. Dazu ergibt sich Folgendes: Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverlet- zung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen - 21 - Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat am Abend des 6. Mai 2020 in der damaligen Familienwohnung an der Q-Strasse in R._____ zusammen mit seiner Partnerin, der Mitbeschuldigten C._____, die gemeinsame Tochter D._____ vorsätzlich getötet, indem er das zuvor eigens zu diesem Zweck beschaffte Betäubungsmittel MDMA in der Menge von 1 Gramm zu Pulver verarbeitet und dieses mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem vermischt hat, woraufhin H._____ Babymilchpulver und Erdbeerbrei hinzugegeben und das vorbereitete MDMA- und Zolpidem-Gemisch D._____ oral eingeflösst hat. Einige Zeit nach der Verabreichung des Gemischs, als D._____ nicht mehr auf C._____ und den Beschuldigten reagiert hat, aber immer noch bei Bewusstsein war, hat sich C._____ im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt, wobei D._____ auf ihrem Schoss war. Neben dem Sofa stehend, hat sich der Beschuldigte über D._____ gebeugt und seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase gelegt, welche er zuvor mit einem Geschirrtuch bedeckt hat. Danach hat er D._____ die Luft abgedrückt, wobei C._____ ihre eigene Hand auf diejenige des Beschuldigten gelegt hat. D._____ ist noch vor Ort an einer tödlichen Vergiftung mit MDMA sowie an einem Ersticken durch Verschluss der Atemöffnungen verstorben (UA act. 1711). Nachdem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit C._____ handelte, sind ihm die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge zuzurechnen. Der Umstand, dass der Beschuldigte und C._____ bewusst ein Gemisch aus MDMA und einem Schlafmedikament verwendet haben, in der Hoffnung, dass D._____ wirkungsbedingt friedlich und ohne Schmerzen zu verspüren versterben werde, lässt das Verschulden insgesamt als weniger schwer erscheinen. Dies ändert nichts daran, dass kein Strafmilderungsgrund wegen Handelns aus achtenswerten Beweggründen gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB vorliegt. Zwar hat der Beschuldigte die Tötung von D._____ als alleinigen Weg gesehen und war der festen Überzeugung, das vermeintlich Beste für sie zu machen und sie durch die Tötung von ihren Qualen zu erlösen. Nachdem es jedoch augenscheinlich entlastende Massnahmen betreffend die Betreuungssituation und mögliche medizinische Behandlungen gegeben hätte, welche D._____ durch den Beschuldigten und C._____ verweigert worden sind, ist es nicht so, dass die Taten einer ethisch hochstehenden oder ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen sind und der Beweggrund achtenswert wäre (vgl. BGE 115 IV 65 E. 2; BGE 97 IV 77 E. 2a). Der Beschuldigte war in subjektiver Hinsicht fälschlicherweise der festen Überzeugung, das vermeintlich Beste für seine Tochter D._____ zu tun, indem er sie getötet hat, und dass es keinen anderen Ausweg gebe als ihre Tötung. Wie dies bereits aufgezeigt worden ist, hätte es jedoch - 22 - offensichtlich sowohl betreffend die Betreuungssituation als auch die medizinischen Massnahmen Möglichkeiten gegeben, welche der Familie als auch D._____, wenn auch in bescheidenem Masse, hätten helfen können, wovor der Beschuldigte und C._____ bewusst die Augen verschlossen haben. Auch wenn keine Heilung möglich gewesen wäre, ist es so, dass den behandelnden Ärzten zufolge in Zukunft kleine Entwicklungsfortschritte zu erwarten gewesen wären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, welcher trotz seiner teilweisen Verblendung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die ihm angebotenen Hilfestellungen, namentlich den stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum, das Einsetzen einer Magensonde oder die verstärkte Unterstützung durch B._____, nicht angenommen hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen erscheint. 3.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die an D._____ begangene vorsätzliche Tötung ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte vorsätzliche Tötung von D._____ angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat an einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 31. Oktober 2019 in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ zusammen mit seiner Mittäterin C._____ versucht, D._____ durch eine Überdosis des Schlafmedikaments Benocten zu töten. Dies, indem C._____ in Absprache und damit in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten eine deutlich über der empfohlenen Höchstdosis liegende Menge an Tropfen des Schlafmedikaments Benocten auf einen Teelöffel gegossen und dies dann D._____ oral eingeflösst hat. D._____ ist danach eingeschlafen, jedoch nach 20 bis 30 Minuten wieder aufgewacht. - 23 - Was das Verschulden betrifft, verhält es sich im Wesentlichen gleich wie bei der vollendeten vorsätzlichen Tötung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Somit wäre bei vollendeter Tat von einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe jedoch angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Straf- minderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Da D._____ den Angaben des Beschuldigten und von C._____ zufolge bereits nach 20 bis 30 Minuten von alleine wieder aufgewacht ist, ist nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Lebensgefahr bestanden hat. Nachdem der Beschuldigte und C._____ ihrer gemeinsamen Tochter D._____ die von ihnen beiden als zur Tötung hinreichend betrachtete Menge des Schlafmedikaments Benocten eingeflösst haben, haben sie alles aus ihrer Sicht Notwendige zur Taterfüllung getan. Der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und C._____ gewollten Todeseintritt und den infolge dieses Tötungsversuchs – soweit erkennbar – effektiv nicht vorhandenen gesundheitlichen Folgeschäden von D._____ ist jedoch ausgesprochen gross. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass – bei isolierter Betrachtung – die Einzelstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände auf 5 Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sowohl die versuchte vorsätzliche Tötung als auch die vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____ begangen worden sind und damit in einem nicht unerheblichen Zusammenhang stehen. Aufgrund dessen, dass die versuchte vorsätzliche Tötung und die vollendete vorsätzliche Tötung mehrere Monate auseinanderliegen, mithin nach dem gescheiterten Versuch nicht sofort ein neuer Versuch unternommen worden ist, kann nicht mehr von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen werden. Vielmehr musste dieser neu gefasst werden. Es ist unter Verschuldensgesichtspunkten denn auch nicht einerlei, ob es nebst der vollendeten zuvor eine versuchte vorsätzliche Tötung gegeben hat, weshalb von einem entsprechend hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung von D._____ um 2 ½ Jahre auf 10 ½ Jahre zu erhöhen. - 24 - 3.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten negativ ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene Strafe am untersten Ende des Strafrahmens handelt, die nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorstrafe wirkt sich deshalb nur sehr massvoll straferhöhend aus bzw. kann bei einer Gesamtwürdigung vernachlässigt werden. Der Beschuldigte hat zwar nicht von Anfang an, sondern erst anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2020 und damit an seiner zweiten Einvernahme als Beschuldigter eingestanden, seine Tochter D._____ getötet zu haben (UA act. 2687). Auch wenn er damit in Bezug auf die vorsätzliche Tötung von D._____ nur zugegeben hat, was aufgrund der damaligen Ermittlungsergebnisse (Obduktion von D._____, akustische Überwachung der Familienwohnung) ohnehin auf der Hand lag, so hat er nichtsdestotrotz zur Vereinfachung und Verkürzung des Untersuchungs- verfahrens beigetragen. Infolgedessen ist sein Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im Ergebnis auch betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____. Diese hat der Beschuldigte zwar erst anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2020 und damit an seiner vierten Einvernahme als Beschuldigter eingestanden (UA act. 2725), nachdem dieser Tötungsversuch zuvor durch seine Mittäterin C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. September 2020 eingestanden worden war (UA act. 2509). Der Beschuldigte gibt zwar an, dass es ihm furchtbar leidtue, dass sie dies getan hätten. Relativierend dazu hat er aber ausgeführt, dass er froh sei, dass D._____ nicht mehr leiden müsse (UA act. 2688) und dass er es wieder machen würde (GA act. 4593). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem bereits von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter zugutekommt, kommt deshalb nicht infrage. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so wohnt der heute 34-jährige Beschuldigte nach wie vor mit seiner Partnerin, der Mittäterin C._____, zusammen. Er ist Vater eines in Deutschland wohnhaften Kindes aus einer geschiedenen Ehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Aktuell ist er bei der I._____ in einem Vollzeitpensum angestellt (Beilage 1 zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede sozial integrierte und arbeitstätige Person - 25 - mit einer gewissen Härte verbunden. Sodann führt der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, welches im Übrigen in Deutschland wohnt, noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von ½ Jahr strafmindernd zu berück- sichtigen. 3.5.4. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und begründet diese – anders noch als vor Vorinstanz (vgl. GA act. 4718) – einerseits damit, dass die Verfahrensdauer zwischen der Hafteröffnung vom 11. August 2020 und der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 9. September 2024 (GA act. 4546) mehr als 4 Jahre betragen habe. Andererseits seien zwischen dem 11. März 2021 und dem 5. April 2022 und somit während rund 13 Monaten sowie zwischen dem 5. April 2022 und der Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2022 und somit während rund 8 Monaten keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 17 f.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten stellt die gesamte Dauer des Untersuchungsverfahrens ab der Hafteröffnung vom 11. August 2020 (UA act. 983) keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das Ende des Untersuchungsverfahrens nicht, wie vom Beschuldigten vorgebracht, auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung, sondern auf die Anklageerhebung abzustellen ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die erste Anklageerhebung vor Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz am 4. Oktober 2023 stattgefunden hat (GA act. 4266). Diese gesamte Dauer von etwas mehr als 3 Jahren vermag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. So gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die vorliegende Strafuntersuchung nicht bloss gegen den Beschuldigten, sondern ebenfalls gegen C._____ sowie B._____ durchgeführt worden ist und sodann zusätzlich auch ein Rechtshilfeverfahren in Bezug auf den in Deutschland wohnhaften J._____, bei welchem das inkriminierte MDMA - 26 - beschafft worden ist, eingeleitet werden musste. In der vorgenannten Zeitspanne sind u.a. über 30 Einvernahmen und diverse Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise akustische Raumüber- wachungen, Observationen, rückwirkende Teilnehmeridentifikationen sowie technische Überwachungen durchgeführt und ein rechts- medizinisches Gutachten unter Berücksichtigung sämtlicher Kranken- unterlagen von D._____ erstellt worden. Sodann macht der Beschuldigte eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen dem 11. März 2021 und dem 5. April 2022 geltend. Ein Blick in das Aktenverzeichnis offenbart, dass sich der Beschuldigte bei den vorgenannten Daten wohl auf die in diesen Zeitpunkten stattgefundenen delegierten Einvernahmen der Zeugen Dr. med. K._____ und Dr. med. C._____ zu beziehen scheint (UA act. 3027; 3040). Entgegen seinem Vorbringen ist es jedoch nicht so, dass zwischen diesen beiden Einvernahmen keine Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. So fand beispielsweise im April 2021 ein Mailverkehr mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main statt, woraufhin dieser Akten zugestellt und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Juli 2021 wieder retourniert worden sind (UA act. 73 ff.). Weiter ist am 25. März 2021 ein Vollzugsbericht der Kantonspolizei betreffend das Mobiltelefon der Mitbe- schuldigten C._____ erstellt worden (UA act. 3516). Im Januar 2022 hat die Staatsanwaltschaft sodann einen delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei erlassen (UA act. 52) sowie einen Antrag auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht gestellt (UA act. 1275 ff.). Sodann ist die Staatsanwaltschaft im Februar 2022 in Bezug auf die mit einer Schriftensperre belegten Ausweisdokumente des Beschuldigten aktiv geworden (UA act. 454 ff.). Weiter liegt auch keine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen dem 5. April 2022 und der Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2022 (UA act. 2819.1) vor. So ist der Staatsanwaltschaft Mitte Mai 2022 der über 60 Seiten umfassende Rapport der Kantonspolizei zugestellt worden, welchen es zuerst zu würdigen galt (UA act. 2317 ff.). Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Juli 2022 einen Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht gestellt (UA act. 1287.1). Sodann hat sie Ende Oktober 2022 dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ und B._____, nach entsprechender Organisation, die Vorladungen für die Schlusseinvernahmen zugestellt (UA act. 4260 ff.). Schliesslich wurden dem amtlichen Verteidiger am 1. Dezember 2022 die Akten des vorliegenden Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zugestellt (UA act. 440.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Es bleibt sodann der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge von den Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist - 27 - eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, welche in casu nicht vorliegt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). 3.5.5. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.5.6. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 366 Tagen (10. August 2020 bis 10. August 2021; UA act. 981; 1064; 1227; 1233; 1245) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Seine Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft als teilweise begründet erweist. 3.7. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2021 angeordnete und sodann mit Beschluss der Vorinstanz vom 13. September 2024 aufrechterhaltene Ersatzmassnahme, wonach die Ausweisschriften des Beschuldigten zu hinterlegen seien (UA act. 1265 ff.; GA act. 4836 ff.), wird mit dem Strafantritt aufgehoben. Folglich sind dem Beschuldigten bei Antritt der Freiheitsstrafe die folgenden Schriften herauszugeben: Deutscher Reisepass und Deutscher Personalausweis, Aufenthalts- bewilligung B und zwei Aufenthaltstitel B. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. - 28 - Während der Beschuldigte mit Berufung beantragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, beantragt die Oberstaats- anwaltschaft die Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB gleich zwei Mal eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. 4.4.1. Der heute 34-jährige Beschuldigte ist geschieden und Vater eines minderjährigen Kindes, welches in Deutschland bei der Kindsmutter lebt (UA act. 160; 2680). Er ist in Kasachstan geboren und im Jahr 1998 im Alter von acht Jahren nach Deutschland gezogen (UA act. 159; 2680; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Am 1. April 2017 und somit im Alter von 26 Jahren ist er in die Schweiz eingereist. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und wohnt zusammen mit seiner Partnerin, der Mittäterin C._____ (MIKA-Akten S. 141; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er befindet sich demnach seit etwas mehr als acht Jahren in der Schweiz, wo er auch arbeitstätig ist und seinen faktischen Lebensmittelpunkt hat. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass er ein Jahr in Haft verbracht hat, die nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Dennoch ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als - 29 - «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert; er spricht Hochdeutsch (UA act. 159), was jedoch auf seine Herkunft und nicht auf besondere Integrationsbemühungen zurückzuführen ist. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte hat zwar anlässlich der Berufungsverhandlung durch seinen amtlichen Verteidiger vortragen lassen, in der Schweiz einen kleinen Freundeskreis zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 19). Weiter hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals angegeben, seine Freizeit teilweise mit Kollegen zu verbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Damit widerspricht er jedoch seinen bisherigen im Strafverfahren getätigten Aussagen, mit welchen er wiederholt zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz weder Verwandte noch Freunde zu haben (UA act. 161; 166 f.; GA act. 4598). In seiner Freizeit gehe er im Wald Spazieren und Fotografieren. Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz besteht seinen Angaben zufolge nicht (UA act. 161; 166 f.; 2681; GA act. 4598; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich somit, nebst dem erstmals im Berufungsverfahren angegebenen kleinen Freundeskreis, auf seine Partnerin, bei welcher es sich um seine Mittäterin, die Mitbeschuldigte C._____ handelt, welche mit Urteil des Obergerichts SST.2025.12 vom 1. Juli 2025 des Landes verwiesen worden ist. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte war bis Ende 2017 als Verkäufer bei der L._____ und zwischen Februar 2018 und August 2019 als Fachberater für Baustoffe bei der M._____ AG tätig. Danach habe er eigenen Angaben zufolge versucht, selbständig erwerbstätig zu sein, was er jedoch wieder aufgegeben habe. Danach war er bei der N._____ AG in U._____ als «Packing-Assistant» in einem Vollzeitpensum angestellt und von Januar 2022 bis Juni 2024 zuerst als Allrounder und danach als Magaziner bei der O._____ AG (UA act. 161 ff.). Ab Juli 2024 war er als Strassenbauer bei der P._____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt (Beilagen zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; GA act. 4597). Aktuell arbeitet er bei der I._____ in einem Vollzeitpensum (Beilage 1 zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung). Für seine in Deutschland lebende minderjährige Tochter hat er einen monatlichen Unterhalt von Fr. 500.00 zu bezahlen. Sodann habe er Schulden in Höhe von ca. Fr. 15'000.00 für ausstehende Unterhaltszahlungen. Vermögen habe er eigenen Angaben - 30 - zufolge keines (UA act. 165; GA act. 4597; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Augenscheinlich negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die vorliegend zu beurteilenden und sehr schwer wiegenden Straftaten aus (siehe dazu unten). 4.4.2. Der Beschuldigte hat, nachdem er vier Jahre lang die Schule in Kasachstan besucht hat, den restlichen Teil seiner Schulzeit in Deutschland absolviert und dort in den Jahren 2009 bis 2011 eine Ausbildung zum Strassenbauer gemacht (UA act. 161; 2681; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Folglich hat der Beschuldigte, welcher Hochdeutsch spricht, einen Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte Jugend in Deutschland verbracht, hat dort eine Ausbildung gemacht und besucht in seiner Heimat regelmässig seine minderjährige Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; GA act. 4597), was aufzeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufolge war er an Ostern 2025 zuletzt in Deutschland (Eingabe vom 8. April 2025). In Deutschland leben dem Beschuldigten zufolge, nebst seiner minderjährigen Tochter, seine Mutter sowie sein Stiefvater, seine Schwester, seine Grosseltern sowie seine Tanten und Onkel, zu welchen er Kontakt pflegt (UA act. 159 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Nachbarsland Deutschland erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der junge und gesunde Beschuldigte (UA act. 160; GA act. 4598), welcher fliessend Hochdeutsch spricht, einen Teil seiner Kindheit sowie seine prägende Jugendzeit in Deutschland, wo seine minderjährige Tochter wohnt, verbracht, dort die Schule besucht sowie eine Ausbildung absolviert hat und somit bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 4.4.3. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Sein Lebensmittelpunkt liegt jedoch hier und er gilt gemäss der EGMR-Rechtsprechung als «long-term immigrant». Jedoch ist festzuhalten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom - 31 - 12. März 2025 E. 2.4.2). Es muss sodann weiter berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte – nachdem er seine Tochter D._____ getötet hat – hier über keine Kernfamilie mehr verfügt. So gehört zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist dem Beschuldigten kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn mit zumutbaren Anstrengungen ohne weiteres möglich. Seine Reintegrationschancen im Nachbarsland Deutschland sind als intakt zu qualifizieren. Es liegt somit – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 20) – kein schwerer persönlicher Härtefall vor. 4.4.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um sehr schwere Straftaten, die das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, betroffen haben. Entsprechend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Auch wenn er die Tatbegehungen eingestanden hat, ist ihm – nachdem er angegeben hat, er würde es erneut machen (siehe dazu oben) – keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue zuzugestehen, weshalb erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung bestehen. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausser- ordentlichen Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich und können nicht allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer angenommen werden, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landes- verweisung vor. Dieses überwiegt das nicht hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Deutschland durchaus intakt erscheinen. 4.4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich um sehr schwere Straftaten, die das höchste - 32 - Rechtsgut eines Menschen, das Leben, betroffen haben, und es bestehen erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. hierzu oben). Dies genügt für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2). 4.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und – soweit überhaupt tangiert – Art. 8 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese ist deshalb anzuordnen. 4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat u.a. eine versuchte und eine vollendete vorsätzliche Tötung und somit gleich zwei Mal eine Katalogtat von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wird. Er hat das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, zuerst in massiver Weise gefährdet und anschliessend verletzt. Es bestehen zudem erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. 4.6. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Damit erweist sich sowohl die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft als auch diejenige des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 33 - Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten, C._____ und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'800.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung teilweise in Bezug auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe obsiegt, wobei es zu beachten gilt, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren, nicht wie von der Oberstaatsanwaltschaft beantragt auf 18 Jahre, sondern auf 10 Jahre erhöht wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf das Verfahren des Beschuldigten entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'800.00 zu 2/3 dem Beschuldigten mit Fr. 3'200.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Berücksichtigung dessen, dass die Mittagspause sowie die Beratungszeit, die anderweitig genutzt werden können, nicht zu entschädigen sind, mit gerundet Fr. 10'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit gerundet Fr. 7'100.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, sind ihm die anteilsmässig auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 26'010.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 60'156.55 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 3'787.15 - 34 - betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine «vorgemerkte Nachzahlung» keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 35 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB; - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 366 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Dem Beschuldigten werden bei Antritt der Freiheitsstrafe die folgenden Ausweisschriften herausgegeben: Deutscher Reisepass, Deutscher Personalausweis, Aufenthaltsbewilligung B und zwei Aufenthaltstitel B. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Apple iPhone 11 Pro Max» wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Ver- fügungen. - 36 - 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'800.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'200.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 7'100.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 26'010.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 60'156.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 37 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset