9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'255.20 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5, mithin von Fr. 3'404.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Restanz von Fr. 851.05 geht definitiv zu Lasten der Staatskasse. Allfällige weitere erstinstanzliche Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.