7. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 8. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wird abgesehen. 9. 9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 4/5, mithin mit Fr. 1'680.00 auferlegt. 9.2. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'082.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu 4/5, somit im Betrag von Fr. 4'065.60 auferlegt.