4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und gestützt auf Art. 106 StGB sowie Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer teilweisen Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Der Anteil der Verbindungsbusse beträgt Fr. 2'200.00. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen vollzogen. - 10 -