3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und gestützt auf Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00.