5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; vgl. SARARARD ARQUINT, a.a.O., N. 18 zu Art. 83 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB in 17 Fällen (Anklageziffer 6).