3.2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, hat sich der Beschuldigte (bzw. dessen amtlicher Verteidiger) nicht vernehmen lassen, womit ihm kein entschädigungspflichter Aufwand entstanden ist. 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur.