3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Da sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren jedoch nicht vernehmen lassen hat, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten für die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids gleichwohl auf die Staatskasse zu nehmen.