2.3.3. Eine staatliche Verwertung der (teilweise benutzten) Gegenstände mit (Netto-)Gewinn (nach Abzug der Verwertungskosten) erscheint zudem nicht realistisch, nachdem die Utensilien der Hanfindooranlage gemäss dem Beschuldigten (bloss) einen Neuwert von rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00 hatten (UA act. 211 Ziff. 41). Zudem ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei einer Vernichtung der Gegenstände gewahrt. Das Interesse an der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung überwiegen hier die Eigentumsinteressen des Beschuldigten, die nicht besonders hoch sind (Neuwert: Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00).