Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der tiefstmöglichen Probezeit von 2 Jahren. Sie hat es jedoch für notwendig erachtet, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von Fr. 2'200.00 aufzuerlegen. Es kann somit festgehalten werden, dass beim Beschuldigten insgesamt keine Schlechtprognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) vorliegt. Gleichwohl gibt es einige Umstände, die dafürsprechen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft (unter Zuhilfenahme der strittigen beschlagnahmten Gegenstände) wieder illegalen Hanf anbauen könnte.