2.3.2. Der Hinweis der Vorinstanz bei den beschlagnahmten Gegenständen gemäss Dispositivziffer 6.4 handle es sich um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können, genügt nicht, um die Zweckmässigkeit einer Einziehung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juni 2024 E. 2.3.3). Vielmehr ist dies anhand einer Gefährdungsprognose bezogen auf den Beschuldigten zu ermitteln. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der tiefstmöglichen Probezeit von 2 Jahren.