Es kann etwa auf seine Aussage vom 5. Juni 2023 verwiesen werden, wo er angab, er habe mit der beschlagnahmten Hanfindooranlage nicht nur Hanf angebaut. Dies sei vor allem für den Eigengebrauch und auch etwas zu essen gewesen (UA act. 210 Ziff. 24). Ein Deliktskonnex ist somit ausgewiesen.