Die (im Streit liegenden) Gegenstände seien fraglos zur Aufzucht von verbotenen Hanfpflanzen und damit für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet worden (Deliktskonnex). Zudem habe der arbeitslose und von Sozialhilfe lebende Beschuldigte, der diese Anlage einzig zum Zweck des illegalen Hanfanbaus beschafft und in der Folge professionell über Jahre betrieben habe, keine beruflichen Perspektiven, weshalb zu befürchten sei, dass er bei einer Rückgabe der Hanfindooranlage diese wieder für deliktische Zwecke verwende.