2. 2.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der in Dispositivziffer 6.4 aufgeführten Gegenstände, dass es sich dabei um Alltagsgegenstände handle, die von jedem legal erworben werden könnten. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertige keine Einziehung. Entsprechend seien diese Gegenstände herauszugeben (Ergänzungsurteil E. 2.3). -5-