1. Mit dem (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025 wurde das Urteil vom 9. Januar 2025 um die Dispositivziffern 6.4 und 6.5 ergänzt. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens kann nur gegen diese Ergänzungen Berufung geführt werden (vgl. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 83 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft gegen die Dispositivziffer 6.4 Berufung erhoben hat, liegt ein zulässiger Anfechtungsgegenstand vor und auf die fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.